Für den Ausbau erneuerbarer Energie

Es sollte ein „Wildwuchs“ auf dem Gemeindegebiet verhindert werden, vor allem, weil wir mit mehr als 120% energieautark sind. Zudem muss gewährleistet sein, dass sensible Naherholungsgebiete für die Laerer Bevölkerung wie z. B. der Esch oder der Strübberhoek nicht durch den Aufbau von Windenergieanlagen (WEA) beeinträchtigt werden.

Genau das ist mit dem gemeinsamen Antrag der Fraktionen vom 26.05.2020 aber ab 2021/2022 möglich.

Deshalb beantragt die FDP-Fraktion Laer, die nachfolgende Anfrage zum Tagesordnungspunkt 3 im Bauausschuss vor dem bisherigen TOP 3 mit der Ziffer 3 aufzunehmen. Die weiteren TOP sind dann um eine Ziffer heraufzusetzen.

Die FDP-Fraktion stellt fest, dass vor der Behandlung des bisherigen TOP 3 noch erheblicher Beratungsbedarf zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung besteht. Wesentliche Informationen fehlen bisher.

  1. Bei Antragstellung am 26.05.20 lag nach Auskunft der Verwaltung noch keine rechtliche Stellungnahme der von der Gemeinde beauftragten Rechtsanwälte „GTW Anwälte für Bau und Immobilienrecht“, Düsseldorf, vor.
    • Gibt es zwischenzeitlich einen anderen Sachstand?
    • Wenn es keine Änderung gegeben hat, hat die Verwaltung weitere rechtliche Beratung in Anspruch genommen?
    • Gibt es schriftliche Stellungnahmen und/oder Gutachten zu diesem TOP?
    • Welche Informationen hat es beim Treffen am 19.05.2020 mit den Fraktionsvorsitzenden und einer Investorengruppe mit den Rae „GTW“gegeben?
    • Gibt es einen zugänglich zu machenden Vermerk über das angesprochene Treffen?
  1. Am Termin am 19.05.20 konnten die Ratsmitglieder der FDP nicht teilnehmen und wollten unseren Bauingenieur als Sachkundigen Bürger in das Gespräch entsenden.
    • War es korrekt, die Teilnahme des Sachkundigen Bürgers der FDP von Seiten der Verwaltung abzusagen?
    • Die Absage erfolgte unter Hinweis auf die übrigen Fraktionen.
    • Hat es Rücksprache mit den Fraktionen gegeben?
  1. Bürger können gegen die 22. Änderung des FNP nicht mehr klagen, weil die Fristen abgelaufen sind.
    • Wer kann überhaupt noch nach der 22. Änderung des FNP klagen?
  1. Im Antrag der übrigen Fraktionen ist außer allgemein gehaltenen Worten keine rechtliche Würdigung zu erkennen. Insbesondere nicht über die Rechtsfolgen von Ziffer 1 und 2 des gemeinsamen Antrages.
    • Wie sehen die Rechtsfolgen einer Aufhebung des Beschlusses zur Aufstellung des 23. Teil-FNP vom 16.12.2015 aus?
    • Wie sehen die Rechtsfolgen nach Aufhebung der vorhergehenden und gegenwärtig geltenden 22. Änderung des FNP aus?
    • Trifft es zu, dass die Gemeinde nach Aufhebung der 22. Änderung keinerlei planerische Steuerungsmöglichkeiten mehr hat?
    • Wenn es nach der Aufhebung der 22. Änderung keine Konzentrationszonen mehr gibt, ist dann von den rechtlich geltenden Schutzabständen abgesehen, grundsätzlich überall „freies Bauen“ von WEA rund um Laer erlaubt?
  1. Die Kosten für die Windplanung für die Gemeinde Laer müssen beachtet werden.
    • Welche Kosten sind durch die Auftragsvergabe an das Planungsbüro Wolters und Partner für den Aufstellungsbeschluss vom 16.12.2015 bis heute entstanden?
  1. Für die in der Beschlussvorlage vom 26.05.2020 benannten Planungskosten von 15.000 bis 20.000 Euro sind welche Zeiträume (jährlich, gesamt) und welche Leistungserbringer (Planungsbüro, Rechtsanwälte etc.) zugrunde gelegt?
  2. Würde es für die eventuell anstehenden Planungsarbeiten ein Ausschreibungsverfahren geben? Würde hierbei auch auf eine unterschiedliche Honorarvereinbarung nach Zeitaufwand oder Gebührenordnung geachtet?
  3. Ist es sinnvoll vor erneuter Vergabe des Planungsauftrages, den bisherigen Verfahrensverlauf zu hinterfragen? Das Planungsbüro Wolters und Partner war maßgeblich an der erforderlichen Gestaltung des bisherigen Verfahren beteiligt.
  4. Das noch zu entwickelnde Baugebiet Freisenbrock III und Freisenbrock IV befindet sich in einer Sichtachse mit ca. 2,5 bis 3,0 Km Luftlinie zum bisher geplanten Windpark Steinfurter Aa. Bei dem in Planung befindlichen Baugebiet in Holthausen beträgt die Sichtachse 1,5 bis 2,0 kam Luftlinie zum bisher geplanten Windpark Steinfurter Aa. Die Anzahl der noch zur Veräußerung anstehenden Grundstücke beträgt zur Zeit etwa 70 – 75 Grundstücke.
    • Mit welcher Auswirkung wäre bei der Vermarktung der Grundstücke zu rechnen:
      – hinsichtlich der Kaufpreise?
      – hinsichtlich der Nachfrage?
    • Eine stark erweiterte Sicht auf WEA stellt für Grundstückserwerber im Allgemeinen einen wertbildenden Faktor dar.
    • Sind die bisherigen Erwerber über die Möglichkeit einer solchen Entwicklung informiert worden?
    • Bestehen hier für die Gemeinde eventuell finanzielle Risiken?
    • Besteht eine Verpflichtung der Gemeinde, weitere Erwerber auf die Planung weiterer WEA hinzuweisen?
  1. Während des bisherigen Verfahrens für die 23. Änderung des FNP sind alle Beteiligten von der Gemeindespitze häufiger unter Hinweis auf das  „Unternehmerrisiko“ darüber informiert worden, dass sie keinerlei Ansprüche auf einen bestimmten Ausgang des Verfahrens haben oder aus einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens herleiten können.
    • Meinen die „Investoren“ nach Kenntnis der Gemeinde dennoch „Schadenersatzansprüche“ geltend machen zu können?